- Kernenergierecht
- Kern|energierecht,Atom|energierecht, Atomrecht, Nuklearrecht, Gesamtheit der Rechtsregeln, die bei sämtlichen Anwendungsarten von spaltbarem Material und radioaktiven Stoffen einschließlich ihres Transports, ihrer Lagerung und der Beseitigung ihrer Abfälle zu beachten sind. In Ländern, in denen die militärische Nutzung der Kernenergie verboten ist, wie in Deutschland, beschränkt sich das Kernenergierecht auf die friedliche Nutzung der Kernenergie. Ein wichtiger Sektor des Kernenergierechts ist das Strahlenschutzrecht (Strahlenschutz, Bundesamt für Strahlenschutz).In Deutschland gehören gemäß Art. 74 Nummer 11 a GG die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken und der Schutz vor ihren Gefahren in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Wichtigste Rechtsgrundlage für das Kernenergierecht ist das »Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren«, welches durch das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. 4. 2002 grundlegend geändert wurde (Atomgesetz). Auf der Grundlage des Atomgesetzes ergingen ferner die Strahlenschutz-VO vom 20. 7. 2001, die Atomrechtliche Verfahrens-VO in der Fassung vom 3. 2. 1995, die Röntgen-VO von 1987, die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-VO von 1977 (durch Gesetz vom 22. 4. 2002 geändert), die Kosten-VO zum Atomgesetz von 1981, die Endlagervorausleistungs-VO von 1982 und die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Melde-VO von 1992. Das Atomgesetz wird ergänzt durch das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. 12. 1986 und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. 9. 2001, dessen Geltungsbereich sich auch auf kerntechnische Anlagen erstreckt.Die Bundesregierung und die vier führenden Energieversorgungsunternehmen vereinbarten am 14. 6. 2000 den geordneten Ausstieg aus der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Strom. Der Atomausstieg wurde mit der Änderung des Atomgesetzes vom 22. 4. 2002 gesetzlich verankert. Die Vorschriften des Kernenergierechts werden zumindest bis zum endgültigen Ausstieg aus der Kernenergienutzung relevant sein.Die ursprünglich im Atomgesetz enthaltenen Strafvorschriften sind im Zuge der Strafrechtsreform in das StGB (»Gemeingefährliche Straftaten«, §§ 307, 309, 310-312 und Abschnitt »Straftaten gegen die Umwelt«, §§ 326-328 übernommen worden. Die dem Bund im Bereich der Exekutive zustehenden Kompetenzen sind durch Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 5. 6. 1986 dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zugewiesen worden.Den grenzüberschreitenden Gefahren der Kernenergie versuchen verschiedene internationale Institutionen und Abkommen zu begegnen, z. B. die 1957 gegründete Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) oder die Neufassung des Pariser Atomhaftungs-Übereinkommens und des Brüsseler Zusatzabkommens (Bekanntmachung vom 15. 7. 1985), die Wiener Atomhaftungskonvention vom 21. 5. 1993 sowie internationale Verkehrsabkommen. Unter dem Eindruck des Kernkraftunfalls in Tschernobyl wurden 1986 auf einer Sondersitzung der IAEO-Generalkonferenz in Wien am 26. 9. 1986 das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei kerntechnischen Unfällen sowie das Übereinkommen über die Hilfeleistung bei kerntechnischen Unfällen oder radiologischen Notfällen verabschiedet. Einen politisch-wirtschaftlichen Zusammenschluss schuf 1957 die Vereinbarung über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM).Nachdem sich in Österreich bei einer Volksabstimmung eine Mehrheit gegen die Inbetriebnahme des betriebsbereiten Kernkraftwerks in Zwentendorf an der Donau ausgesprochen hatte (5. 11. 1978, wurde am 15. 12. 1978 das Atomsperrgesetz (nebst Ergänzungen) verabschiedet, das Anlagen verbietet, mit denen zum Zweck der Energieversorgung Energie durch Kernspaltung erzeugt werden soll. Über den Bereich der Energieversorgung hinaus gelten das Strahlenschutzgesetz von 1969 und die Strahlenschutz-VO von 1972 sowie das Atomhaftpflichtgesetz von 1964.In der Schweiz bildet das Atomgesetz vom 23. 12. 1959 (mit Änderungen) die Grundlage des Kernenergierechts. In Ergänzung zum Atomgesetz wurde am 6. 10. 1978 der Bundesbeschluss zum Atomgesetz eingeführt, der die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb von Kernkraftwerken verschärft. Für die Erstellung einer Kernenergieanlage ist eine Rahmenbewilligung erforderlich, die vom Bundesrat erteilt wird, für die aber zuvor die Bundesversammlung die Genehmigung beschließen muss und die von einem Bedarfsnachweis abhängig ist. Die Rahmenbewilligung für die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung wird nur erteilt, wenn die dauernde sichere Entsorgung und Endlagerung der aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle gewährleistet und die Stilllegung sowie der eventuelle Abbruch ausgedienter Anlagen geregelt ist. Zur Sicherstellung der Kosten für Stilllegung und Abbruch haben die Inhaber Beiträge zu einem Stilllegungsfonds zu leisten. Nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz von 1983 haftet der Inhaber einer Kernanlage grundsätzlich ohne betragsmäßige Begrenzung für die Nuklearschäden, die durch Kernmaterialien in seiner Anlage verursacht werden. 1990 wurde eine Volksinitiative angenommen, wonach bis zum Jahr 2000 keine neuen Bewilligungen für Kernkraftwerke erteilt werden dürfen. Das Strahlenschutzgesetz vom 22. 3. 1991 regelt den Schutz von Mensch und Umwelt vor ionisierenden Strahlen.H. Hofmann: Rechtsfragen der atomaren Entsorgung (1981);C. Degenhart: K. (21982);P. Marburger: Atomrechtl. Schadensvorsorge (21985);H. Haedrich: Atomgesetz mit Pariser Atomhaftungs-Übereinkommen (1986);F.-T. Hett: Öffentlichkeitsbeteiligung bei atom- u. immissionsschutzrechtl. Genehmigungsverfahren (1994);H. Kremser: Strahlenschutzrecht in Frankreich und Österreich (1997);Strahlenschutzverordnung, Textausgabe mit Einf. von H.-M. Veith (2001).
Universal-Lexikon. 2012.